Am Deich 26, 25335 Elmshorn / Raa-Besenbek

Fachgerechte baumpflege vom Profi
in Schleswig-Holstein und Hamburg

Baumfälltermine

Fälltermine Schleswig-Holstein

Das Fällen von Bäumen ist gem. § 39 Bundesnaturschutzgesetz in der Zeit vom 01. März bis 30. September eines Jahres verboten. Dieses Verbot gilt nicht für gärtnerisch genutzte Grundflächen, wozu auch Hausgärten, Kleingartenanlagen und Streuobstwiesen gehören.


Die Vorschriften des besonderen Artenschutzes, § 44 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege, müssen aber stets beachtet werden.


In manchen Gemeinden Schleswig-Holsteins unterliegen Bäume dem Schutz einer Baumschutzsatzung. Diese regeln jeweils die Genehmigungsverfahren für Ausnahmen sowie Befreiungen und legen fest, welche Bäume inwieweit unter die Schutzbestimmungen fallen. Das Fällen eines Baumes ist dabei nur unter bestimmten Umständen erlaubt.

Das Fällen von besonderen, das Orts- oder Landschaftsbild prägenden Bäumen stellt einen Eingriff in die Natur und Landschaft dar. Die Beseitigung dieser Bäume bedarf einer Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde. Gegebenenfalls ist ein Ausgleich für den Eingriff erforderlich.

Unsere Bäume produzieren lebensnotwendigen Sauerstoff, sie dienen der Klimaverbesserung, sind Filter von Staub und Schadstoffen und sorgen für Luftfeuchtigkeit und -bewegung.


Bäume sind Lebensraum für die unterschiedlichsten Tiere, beleben und gliedern das Stadt- beziehungsweise Ortsbild und dämpfen dabei auch den Lärm.


Zum Erhalt der Bäume bedarf es deshalb insbesondere in stark besiedelten Räumen eines besonderen Schutzes.


Um regionalisierte Informationen zu erhalten, klicken Sie bitte hier zur Eingabe Ihrer PLZ :  Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein

Fälltermine Hamburg

In der Zeit vom 01.03 bis 30.09 eines Jahres ist es aus Artenschutzgründen generell verboten, Bäume, Hecken und Gebüsche abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen, auch wenn diese sonst nicht geschützt sind. Nur im Einzelfall sind Befreiungen möglich.


Fällgenehmigungen erfolgen befristet (regelmäßig für drei Jahre). Innerhalb dieser Frist darf gefällt werden (unter Beachtung des genannten Schutzzeitraums) - Zum Zuständigkeitsfinder Hamburg

Wir beraten sie gerne